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Zum Annahmeverzug: „…so dass ein Angebot bloße Förmelei wäre…..“

Juni 19, 2007 · Kommentar schreiben

Zum Annahmeverzug: „…so dass ein Angebot bloße Förmelei wäre…..“

„….Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte durch das verlängerte Notstandsgesetz und ihr Verhalten hier im Verfahren ihre Zahlungsunwilligkeit demonstriert hat, so dass ein Angebot bloße Förmelei wäre…..“

Kernige Aussage und Bewertung des Verhaltens der argentinischen Rechtsverteidigung in einem Verfahren vor dem AG Frankfurt. Urteil vom 1.6.2007 (31 C 3417/06-16).

Kategorien: Annahmeverzug

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